E-Zigaretten & Vapes in der Schweiz: Was das Tabakproduktegesetz erlaubt
Stand: 4. November 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer eine E-Zigarette in der Schweiz kaufen möchte, sollte zwischen geltendem Recht und bereits beschlossenen, aber noch nicht wirksamen Änderungen unterscheiden. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Tabakproduktegesetzes mit Schwerpunkt auf der 2-ml-Grenze für Einweg-Vapes und der Abgabe erst ab 18 Jahren. Ausserdem ordnet er die Werberevision ein, deren Inkrafttreten voraussichtlich Anfang 2027 vorgesehen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Tabakproduktegesetz (TabPG, SR 818.32) und die Tabakprodukteverordnung (TabPV) sind seit 1. Oktober 2024 in Kraft.
- Das TabPG erfasst E-Zigaretten mit und ohne Nikotin inklusive Liquids sowie Schnupftabak, Snus und Nikotinbeutel.
- Die Abgabe an Minderjährige ist verboten. Für Vapes gilt damit eine Altersgrenze von 18 Jahren.
- Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen dürfen höchstens 2 ml fassen. Grundlage ist Art. 9 TabPG; das Bundesgericht hat dies im Urteil 2C_353/2025 bestätigt.
- Die Revision zur Initiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Ihr Inkrafttreten wird voraussichtlich Anfang 2027 erfolgen.
Was regelt das Tabakproduktegesetz?
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten trägt die Kurzbezeichnung Tabakproduktegesetz beziehungsweise TabPG und die Systematische Rechtssammlungsnummer SR 818.32. Zusammen mit der Tabakprodukteverordnung bildet es den hier beschriebenen Rechtsrahmen. Beide sind seit 1. Oktober 2024 in Kraft.
Der Name kann den Eindruck erwecken, das Gesetz betreffe ausschliesslich klassische Tabakprodukte. Tatsächlich umfasst es auch E-Zigaretten und Liquids. Zum erfassten Bereich gehören ebenso Schnupftabak, Snus und Nikotinbeutel. Für die Einordnung einer Vape ist deshalb nicht allein entscheidend, ob sie Tabak oder Nikotin enthält.
Sind E-Zigaretten in der Schweiz legal?
Ja, E-Zigaretten sind in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Sie unterliegen jedoch dem TabPG. Für die hier behandelten Fragen bedeutet das insbesondere: keine Abgabe an Minderjährige und höchstens 2 ml Fassungsvermögen bei Einweg-E-Zigaretten sowie Einwegkartuschen.
Diese allgemeine Antwort ist keine Bestätigung, dass jedes angebotene Gerät sämtliche Anforderungen erfüllt. Ein Rechtsüberblick und die Beurteilung eines konkreten Produkts sind unterschiedliche Dinge. Dieser Artikel konzentriert sich auf die ausdrücklich beschriebenen Regeln.
Gilt das Gesetz auch für Vapes ohne Nikotin?
Ja. Das TabPG erfasst E-Zigaretten sowohl mit als auch ohne Nikotin, inklusive Liquids. Eine nikotinfreie Vape fällt damit nicht allein wegen des fehlenden Nikotins aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Das ist besonders bei der Altersgrenze wichtig: Nikotinfrei bedeutet nicht, dass eine E-Zigarette an Minderjährige abgegeben werden darf. Ebenso ist die hier beschriebene 2-ml-Grenze für Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen nicht auf nikotinhaltige Varianten beschränkt.
Bei der Orientierung im Sortiment sollten deshalb zwei Fragen getrennt betrachtet werden: Welche Produktart liegt vor, und enthält das Liquid Nikotin? Die Kategorie E-Liquids für E-Zigaretten betrifft ebenfalls Produkte im Anwendungsbereich des TabPG. Die Frage nach dem Nikotingehalt ersetzt also nicht die rechtliche Einordnung der Produktart.
Einweg-Vapes: die 2-ml-Grenze
Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen dürfen in der Schweiz höchstens 2 ml fassen. Diese Grenze ergibt sich aus Art. 9 TabPG und wurde durch das Bundesgericht im Urteil 2C_353/2025 bestätigt. Für die Beurteilung des Fassungsvermögens einer Einweg-Vape ist dies die zentrale Vorgabe.
Was bedeutet «höchstens 2 ml»?
Gemeint ist das maximale Fassungsvermögen der genannten Einwegprodukte. Die Grenze liegt bei 2 ml; ein grösseres Fassungsvermögen entspricht dieser Vorgabe nicht. Milliliter bezeichnen dabei ein Volumen und nicht die Nikotinstärke oder eine Anzahl von Zügen.
Wer eine Produktbeschreibung liest, sollte daher auf die Angabe zum Liquidvolumen beziehungsweise Fassungsvermögen achten. Eine Angabe zur Anzahl möglicher Züge beantwortet die Volumenfrage nicht. Auch ein Produktname allein genügt nicht, um das Fassungsvermögen einzuordnen.
Warum Einwegkartuschen ausdrücklich dazugehören
Die Regel nennt neben Einweg-E-Zigaretten auch Einwegkartuschen. Der Blick sollte deshalb nicht nur auf vollständige Einweggeräte gerichtet sein. Bei einer Kartusche ist ebenso relevant, ob sie als Einwegkartusche einzuordnen ist und welches Fassungsvermögen angegeben wird.
Die Bezeichnung «Pod» allein beantwortet diese Frage noch nicht. Im Bereich Nachfüllpods für Vapes empfiehlt sich deshalb ein genauer Blick auf die jeweilige Produktbeschreibung. Entscheidend für die hier erläuterte Grenze ist die Einordnung als Einwegkartusche, nicht allein die Bezeichnung der Shop-Kategorie.
Aus der 2-ml-Vorgabe für diese Einwegprodukte lässt sich keine pauschale Aussage über jede Liquidflasche oder jedes andere Vape-System ableiten. Dieser Ratgeber beschränkt sich bewusst auf die bestätigte Grenze für Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen. Fehlen klare Angaben zu einem konkreten Produkt, sollte die offene Frage vor dem Kauf geklärt werden.
Vapes erst ab 18
In der Schweiz ist die Abgabe der vom TabPG erfassten Produkte an Minderjährige verboten. Vapes dürfen somit erst an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. Die Regel umfasst E-Zigaretten mit und ohne Nikotin.
Wichtig ist der Begriff «Abgabe»: Die gesetzliche Vorgabe ist nicht lediglich eine Altersempfehlung für die Nutzung eines Produkts. Für die Kaufentscheidung steht fest, dass Minderjährige keine Vapes erhalten dürfen. Das gilt auch dann, wenn das ausgewählte Liquid nikotinfrei ist.
Die Altersgrenze betrifft ausserdem die anderen hier genannten Produktgruppen im Anwendungsbereich des TabPG: Liquids, Schnupftabak, Snus und Nikotinbeutel. Unterschiedliche Produktnamen ändern nichts an dieser gemeinsamen Altersgrenze.
Vapestubä verkauft ausschliesslich an Personen ab 18 Jahren. Dieser Artikel richtet sich entsprechend an erwachsene Leserinnen und Leser. Er beschreibt die Altersvorgabe, ohne bestimmte Verfahren zur Alterskontrolle vorauszusetzen oder Aussagen über deren technische Umsetzung zu machen.
Was sich voraussichtlich 2027 ändert
Die Revision zur Umsetzung der Initiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» ist beschlossen. Zum angegebenen Stand dieses Artikels ist sie jedoch noch nicht in Kraft. Das Inkrafttreten ist voraussichtlich für Anfang 2027 vorgesehen.
Diese drei Aussagen müssen zusammen gelesen werden: Der Beschluss liegt vor, die revidierten Regeln gelten noch nicht, und der erwartete Zeitpunkt ist als voraussichtlich zu verstehen. «Beschlossen» und «in Kraft» bezeichnen unterschiedliche Rechtsstände.
Geltendes Recht und beschlossene Revision trennen
- Gilt seit 1. Oktober 2024: TabPG und TabPV als geltender Rechtsrahmen.
- Beschlossen, aber noch nicht in Kraft: die Revision zur Umsetzung der Initiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung».
- Voraussichtlich Anfang 2027: das erwartete Inkrafttreten dieser Revision.
Die beschlossene Werberevision darf deshalb nicht so beschrieben werden, als sei sie bereits wirksam. Umgekehrt sind die geltende Altersgrenze und die 2-ml-Grenze für die genannten Einwegprodukte keine Regeln, die erst mit dieser Revision relevant werden. Zu einzelnen künftigen Werbevorgaben macht dieser Überblick keine weitergehenden Aussagen.
Übersicht als Tabelle
Die Tabelle fasst die behandelten Produktgruppen zusammen. Sie dient der Orientierung und ist keine vollständige Aufstellung aller produktbezogenen Anforderungen.
| Produkt | Vom TabPG erfasst | Abgabe ab | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Einweg-E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin | Ja | 18 Jahren | Höchstens 2 ml Fassungsvermögen |
| Einwegkartuschen | Ja | 18 Jahren | Höchstens 2 ml Fassungsvermögen |
| Andere E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin | Ja | 18 Jahren | Nikotinfrei ist keine Ausnahme vom Anwendungsbereich |
| Liquids mit oder ohne Nikotin | Ja | 18 Jahren | Vom Gesetz eingeschlossen |
| Schnupftabak, Snus und Nikotinbeutel | Ja | 18 Jahren | Ebenfalls vom Gesetz erfasst |
Was das für den Kauf in der Schweiz bedeutet
Für erwachsene Käuferinnen und Käufer ist eine geordnete Prüfung hilfreicher als eine pauschale Aussage wie «Vapes sind erlaubt». In der Kategorie Vapes und Starter Kits sollte zunächst die konkrete Produktart betrachtet werden. Danach lassen sich die Angaben zum Gerät oder zur Kartusche gezielt lesen.
Für die in diesem Ratgeber behandelten Fragen bietet sich folgende Reihenfolge an:
- Produktart feststellen: Handelt es sich um eine Einweg-E-Zigarette, eine Einwegkartusche oder ein anderes System?
- Fassungsvermögen prüfen: Bei Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen sind höchstens 2 ml zulässig.
- Altersgrenze beachten: Die Abgabe erfolgt erst ab 18 Jahren, auch bei nikotinfreien Vapes.
- Rechtsstand unterscheiden: Eine Information über die beschlossene Werberevision beschreibt noch nicht automatisch geltendes Recht.
Diese Schritte helfen, die Produktbeschreibung und den rechtlichen Überblick zusammenzuführen. Sie ersetzen keine vollständige Prüfung eines einzelnen Produkts. Bei Unklarheiten zu Shop-Angaben ist Vapestubä unter info@vapestube.ch oder telefonisch unter 078 306 22 24 erreichbar, montags bis freitags von 08:00 bis 17:00 Uhr.
Fazit
E-Zigaretten sind in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten, unterliegen aber dem Tabakproduktegesetz. Für den Kauf sind die Abgabe erst ab 18 Jahren und die Grenze von höchstens 2 ml bei Einweg-E-Zigaretten sowie Einwegkartuschen besonders wichtig. Nikotinfreie Vapes sind ebenfalls vom Gesetz erfasst.
TabPG und TabPV gelten seit 1. Oktober 2024. Davon zu unterscheiden ist die beschlossene Werberevision: Sie ist noch nicht in Kraft und soll voraussichtlich Anfang 2027 wirksam werden. Diese Trennung verhindert, dass künftige Änderungen mit bereits geltenden Vorgaben verwechselt werden.
Nikotin macht abhängig.
Häufige Fragen
Sind E-Zigaretten in der Schweiz legal?
Ja, sie sind nicht grundsätzlich verboten. E-Zigaretten unterliegen dem TabPG; zu den hier behandelten Vorgaben gehören die Altersgrenze und die 2-ml-Grenze für Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen.
Ab welchem Alter darf man in der Schweiz Vapes kaufen?
Ab 18 Jahren. Die Abgabe an Minderjährige ist verboten. Das gilt für E-Zigaretten mit und ohne Nikotin.
Wie viel Liquid darf eine Einweg-Vape in der Schweiz haben?
Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen dürfen höchstens 2 ml fassen. Grundlage ist Art. 9 TabPG, bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil 2C_353/2025.
Gilt das Tabakproduktegesetz auch für Vapes ohne Nikotin?
Ja. Das TabPG erfasst E-Zigaretten mit und ohne Nikotin inklusive Liquids. Nikotinfreiheit nimmt ein Produkt nicht aus diesem Anwendungsbereich heraus.
Was ändert sich voraussichtlich 2027?
Voraussichtlich Anfang 2027 tritt die beschlossene Revision zur Umsetzung der Initiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» in Kraft. Zum Stand vom 4. November 2026 ist sie noch nicht in Kraft.