Der Schweizer Vape-Markt bleibt in Bewegung. Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 14. April 2026 wurde bestätigt, dass bestimmte E-Zigaretten mit Nikotin nicht in der Schweiz verkauft werden dürfen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben zum Tankvolumen überschreiten.
Konkret ging es im Entscheid unter anderem um bekannte Produkte wie LOST MARY BM6000 und ELFBAR AF5000. Diese Modelle verfügen laut Verfahren über ein System mit einem 2-ml-Basistank und einer zusätzlichen 10-ml-Einheit, die in das Gerät eingesetzt wird. Insgesamt kommt das Produkt dadurch faktisch auf rund 12 ml nikotinhaltige Flüssigkeit.
Genau hier liegt das Problem.
Was sagt das Gesetz?
Seit dem 1. Oktober 2024 gilt in der Schweiz das neue Tabakproduktegesetz. Dieses regelt unter anderem auch E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids.
Wichtig ist dabei Artikel 9 des Tabakproduktegesetzes:
- Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit dürfen maximal 10 ml enthalten.
- Einweg-E-Zigaretten und Einweg-Kartuschen dürfen maximal 2 ml enthalten.
Das Bundesgericht hält nun fest: Es kommt nicht nur darauf an, ob ein Produkt als «Einweg-Vape» bezeichnet wird oder nicht. Entscheidend ist auch, wie das Produkt tatsächlich funktioniert und wie viel nikotinhaltige Flüssigkeit dem Kunden zusammen mit dem Gerät abgegeben wird.
Warum wurden LOST MARY BM6000 und ELFBAR AF5000 kritisch beurteilt?
Die betroffenen Produkte wurden so konstruiert, dass eine zusätzliche 10-ml-Einheit in das Gerät eingesetzt wird und den 2-ml-Tank laufend nachfüllt. Aus Sicht des Bundesgerichts ist das nicht einfach ein normaler Nachfüllbehälter, sondern funktional Teil des Geräts.
Damit wird dem Kunden faktisch eine E-Zigarette mit deutlich mehr als 2 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit abgegeben. Das widerspricht den Schweizer Vorschriften.
Interessant ist: Das Bundesgericht musste am Ende gar nicht abschliessend entscheiden, ob diese Produkte rechtlich wirklich als «Einweg-E-Zigaretten» gelten. Denn selbst wenn man sie nicht als klassische Einweg-Vapes einstufen würde, bleibt das Problem bestehen: Eine E-Zigarette darf nicht mit einem vorgefüllten System von mehr als 2 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit verkauft werden.
«Aber die Produkte gibt es doch in Deutschland?»
Auch dieses Argument wurde geprüft. Die betroffene Firma berief sich darauf, dass die Produkte in Deutschland gemeldet beziehungsweise erhältlich seien.
Das Bundesgericht liess das jedoch nicht gelten. Eine blosse Meldung auf einer deutschen Liste bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt in Deutschland rechtlich geprüft und als zulässig bestätigt wurde. Ausserdem orientieren sich die Schweizer Regeln in diesem Punkt stark am EU-Recht.
Kurz gesagt: Nur weil ein Produkt irgendwo gelistet oder online sichtbar ist, heisst das nicht automatisch, dass es in der Schweiz legal verkauft werden darf.
Was bedeutet das für Vape-Kundinnen und Vape-Kunden?
Für Kundinnen und Kunden heisst das vor allem: Einige bekannte High-Puff-Modelle mit grossen integrierten Liquid-Systemen verschwinden vom Schweizer Markt oder dürfen nicht mehr regulär verkauft werden.
Das betrifft insbesondere Geräte, die mit sehr hoher Zugzahl werben und bei denen eine grössere Liquidmenge direkt mit dem Gerät kombiniert wird.
Klassische E-Zigaretten, wiederbefüllbare Geräte, Liquids in zulässigen Nachfüllflaschen und rechtlich konforme Pods bleiben natürlich weiterhin erhältlich.
Was bedeutet das für vapestubä.ch?
Wir verfolgen die rechtlichen Entwicklungen laufend und passen unser Sortiment entsprechend an. Unser Ziel ist es, euch weiterhin eine gute Auswahl an legal erhältlichen Vape-Produkten, Liquids und Zubehör anzubieten.
Bei Produkten, die von neuen Vorgaben oder behördlichen Einschätzungen betroffen sind, prüfen wir jeweils sorgfältig, ob und in welcher Form ein Verkauf noch möglich ist.
Sonderangebote: Nur solange der Vorrat reicht
Aktuell findet ihr bei uns ausgewählte Produkte zu attraktiven Sonderkonditionen. Das gilt selbstverständlich nur für Artikel, die weiterhin rechtlich verkauft werden dürfen beziehungsweise für die ein Abverkauf zulässig ist.
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Unser Fazit
Der Entscheid bringt mehr Klarheit für den Schweizer Vape-Markt. Produkte mit grossen integrierten nikotinhaltigen Liquid-Systemen stehen rechtlich klar unter Druck. Für Händler bedeutet das mehr Prüfaufwand, für Kundinnen und Kunden teilweise weniger Auswahl bei bestimmten Einweg- oder High-Puff-Produkten.
Gleichzeitig bleibt der Markt breit: Wer auf legale, konforme und qualitativ gute Produkte setzt, findet weiterhin viele passende Alternativen.
Bei vapestubä.ch halten wir euch auf dem Laufenden und sorgen dafür, dass ihr weiterhin unkompliziert die passenden Produkte findet.
Den vollständigen Bundesgerichtsentscheid findest du hier: Bundesgerichtsentscheid 2C_492/2025 vom 14. April 2026 .





